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SKA 2008 21

Konkursamt Plessur

Graubünden · 2008-11-14 · Deutsch GR
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Lohnpfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 1. November 2008 samt mitge- reichten Akten, in die vom Betreibungsamt Domleschg zugestellten Verfahrensak- ten sowie in Erwägung,  dass das Betreibungsamt Domleschg am 30. April 2008 gegenüber X. eine Lohnpfändung vollzog und dabei das Existenzminimum von X. auf Fr. 5'056.70 festlegte, wobei darin ein Betrag von Fr. 1'750.00 für Kinderalimente enthalten war,  dass in der Folge das Betreibungsamt Poschiavo dem Betreibungsamt Dom- leschg mitteilte, X. bezahle die Kinderalimente seit längerer Zeit nicht mehr,  dass das Betreibungsamt Domleschg am 27. Oktober 2008 den Schuldner ein- vernahm und in der Folge die Lohnpfändung dahin revidierte, dass nunmehr ein Existenzminimum von Fr. 3'306.70 (d.h. ohne die Kinderalimente von Fr. 1'750.00) errechnet wurde,  dass X. dagegen am 1. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte und sich über seine gesundheitliche und finanzielle Situation be- klagte,  dass er dabei sinngemäss ausführte, die Kinderalimente seien nicht mehr ge- rechtfertigt; zurzeit sei eine Abänderung/Vergleich im Gange; sobald dem Ver- gleich zugestimmt sei, werde er die Betreibungsbehörde informieren,  dass sich die Einwände von X. gegen die Höhe der Kinderalimente richten,  dass die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Rechtsöffnungsent- scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 7. Februar 2008 festge- stellt wurden,  dass in der Folge das Fortsetzungsbegehren von den Gläubigern gestellt wurde und das Betreibungsamt von Gesetzes wegen die Pfändung vorgenommen hat,  dass eine Abänderung der vom Schuldner zu bezahlenden Kinderalimente nur von einer Gerichtsbehörde oder allenfalls durch Vergleich unter den Parteien herbeigeführt werden kann,  dass der Schuldner selbst ausführt, dass weder ein rechtskräftiges Abände- rungsurteil noch ein Vergleich bereits vorliegen,

E. 3  dass das Betreibungsamt somit an die im Rechtsöffnungsentscheid festgelegten Ausstände gebunden ist und das Verfahren auf Lohnpfändung zu Recht durch- geführt hat,  dass X. nicht geltend macht, dass das Existenzminimum unrichtig berechnet worden sei oder die Lohnpfändung an sich widerrechtlich sei,  dass der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass er die Kinderalimente seit längerer Zeit nicht mehr bezahlt,  dass nach Lehre und Rechtssprechung nur jene Beträge bei der Berechnung des Existenzminimums angerechnet werden können, welche in der Tat bezahlt werden,  dass die Revision der Lohnpfändung vom 27. Oktober 2008 somit nicht zu be- anstanden ist,  dass die Beschwerde sich demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,  dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG),  dass die Beurteilung der Beschwerde in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG durch Präsidialentscheid erfolgt,

E. 4 verfügt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 21 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Revision der Einkommenspfändung vom 27. Oktober 2008, mitgeteilt am glei- chen Tag, des Betreibungsamtes Domleschg, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Lohnpfändung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 1. November 2008 samt mitge- reichten Akten, in die vom Betreibungsamt Domleschg zugestellten Verfahrensak- ten sowie in Erwägung,  dass das Betreibungsamt Domleschg am 30. April 2008 gegenüber X. eine Lohnpfändung vollzog und dabei das Existenzminimum von X. auf Fr. 5'056.70 festlegte, wobei darin ein Betrag von Fr. 1'750.00 für Kinderalimente enthalten war,  dass in der Folge das Betreibungsamt Poschiavo dem Betreibungsamt Dom- leschg mitteilte, X. bezahle die Kinderalimente seit längerer Zeit nicht mehr,  dass das Betreibungsamt Domleschg am 27. Oktober 2008 den Schuldner ein- vernahm und in der Folge die Lohnpfändung dahin revidierte, dass nunmehr ein Existenzminimum von Fr. 3'306.70 (d.h. ohne die Kinderalimente von Fr. 1'750.00) errechnet wurde,  dass X. dagegen am 1. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte und sich über seine gesundheitliche und finanzielle Situation be- klagte,  dass er dabei sinngemäss ausführte, die Kinderalimente seien nicht mehr ge- rechtfertigt; zurzeit sei eine Abänderung/Vergleich im Gange; sobald dem Ver- gleich zugestimmt sei, werde er die Betreibungsbehörde informieren,  dass sich die Einwände von X. gegen die Höhe der Kinderalimente richten,  dass die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Rechtsöffnungsent- scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 7. Februar 2008 festge- stellt wurden,  dass in der Folge das Fortsetzungsbegehren von den Gläubigern gestellt wurde und das Betreibungsamt von Gesetzes wegen die Pfändung vorgenommen hat,  dass eine Abänderung der vom Schuldner zu bezahlenden Kinderalimente nur von einer Gerichtsbehörde oder allenfalls durch Vergleich unter den Parteien herbeigeführt werden kann,  dass der Schuldner selbst ausführt, dass weder ein rechtskräftiges Abände- rungsurteil noch ein Vergleich bereits vorliegen,

3  dass das Betreibungsamt somit an die im Rechtsöffnungsentscheid festgelegten Ausstände gebunden ist und das Verfahren auf Lohnpfändung zu Recht durch- geführt hat,  dass X. nicht geltend macht, dass das Existenzminimum unrichtig berechnet worden sei oder die Lohnpfändung an sich widerrechtlich sei,  dass der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass er die Kinderalimente seit längerer Zeit nicht mehr bezahlt,  dass nach Lehre und Rechtssprechung nur jene Beträge bei der Berechnung des Existenzminimums angerechnet werden können, welche in der Tat bezahlt werden,  dass die Revision der Lohnpfändung vom 27. Oktober 2008 somit nicht zu be- anstanden ist,  dass die Beschwerde sich demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,  dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG),  dass die Beurteilung der Beschwerde in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG durch Präsidialentscheid erfolgt,

4 verfügt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: